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ASoK 10, Oktober 2010, Seite 381

Begünstigung für Pensionsabfindungen an Dienstnehmer

RV/3578-W/09; , RV/1238-L/08.

Grundsätzlich können Pensionsabfindungen als Entschädigungszahlungen eingestuft und gem. § 32 Z 1 lit. a i. V. m. § 37 Abs. 2 Z 2 EStG auf drei Jahre verteilt versteuert werden. Nach Ansicht des UFS in der ersten angeführten Entscheidung kommt diese Begünstigung für Dienstnehmer aber nicht in Betracht, weil hier die speziellere Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit. e EStG (Hälftebesteuerung, wenn die Abfindung den Betrag gem. § 1 Abs. 2 Z 1 PKG von aktuell 10.500 Euro nicht übersteigt) vorgeht. M. E. ist diese Aussage rechtlich zu hinterfragen, weil das Verhältnis zwischen den angeführten Regelungen nach § 37 Abs. 7 EStG ja insoweit geregelt ist, als die Progressionsermäßigung des § 37 Abs. 2, 3 oder 5 EStG nur dann nicht zusteht, wenn Einkünfte „zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 EStG versteuert werden“. Bei Pensionsabfindungen, die aufgrund des Überschreitens der angeführten Abfindungsgrenze ausschließlich nach § 67 Abs. 10 EStG zu besteuern sind, ist dies aber nicht der Fall (vgl. auch Rz. 1115 der LStR 2002). Jedenfalls ist sie aber nicht sachgerecht (und unter Berücksichtigung der Freigrenzenregelung auch verfassungsrechtlich bedenklich), weil damit für den weit überwiegenden Teil der Dienstnehmer (alle, deren Pensionsabfindung über dem angeführten, sehr niedri...

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