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ASoK 10, Oktober 2010, Seite 386

Reisezeiten von Einsatzkräften

Reisezeiten, die zur Vermeidung von Verzögerungen in der Dienstplanabwicklung erforderlich sind, sind grundsätzlich der Vollarbeitszeit zuzurechnen. Dies gilt auch für Reisetätigkeiten im Hilfszug oder im selbst gelenkten Privatfahrzeug, wenn Arbeitnehmer als Einsatzkräfte aus der Rufbereitschaft zur Störungsbehebung gerufen werden. Für solche Reisezeiten gebührt außerhalb der Normalarbeitszeit der Überstundenzuschlag. – (§§ 10, 20b AZG)

„2.1. § 10 AZG normiert den Anspruch auf Zahlung des Überstundenzuschlags. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt diese Bestimmung grundsätzlich für alle ArbeitsS. 387 zeiten außerhalb der Normalarbeitszeit. § 10 AZG wird von der Rechtsprechung dabei als unabdingbare Mindestnorm betrachtet; der Zuschlag kann daher grundsätzlich weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden (RIS‑Justiz RS0051734; 9 ObA 218/99w; 8 ObA 83/04w; Schrank, Arbeitszeitgesetze I, § 10 AZG Rz. 5; Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm. zum Arbeitsrecht, § 10 AZG Rz. 2). ...

2.3. Für besondere Formen der Arbeitszeit kann somit ein geringeres Entgelt vereinbart werden. Schrank (a. a. O., § 20b AZG Rz. 21) und Heilegger/Schwarz (a. a. O., 509) vertreten dazu die Ansicht, dass unter einem geringeren Entgelt auch ein Abgehen von der Zuschla...

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