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Religion oder Weltanschauung als Diskriminierungstatbestand
Eine Weltanschauung ist eine Leitauffassung vom Leben und der Welt und nicht eine punktuelle Meinung
Einer der Diskriminierungstatbestände nach dem GlBG und dem B‑GlBG betrifft die Religion oder Weltanschauung. Diskriminierungen können insb. die Begründung des Arbeitsverhältnisses, die Festsetzung des Entgelts, die Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung, den beruflichen Aufstieg (insb. Beförderungen), die sonstigen Arbeitsbedingungen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen. Die Rechtsfolgen können Schadenersatzansprüche (Ersatz des Vermögensschadens und auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung), Nachzahlungen von Differenzansprüchen und die Rechtsunwirksamkeit einer Auflösungserklärung des Arbeitgebers sein. Aufgrund dieser weitreichenden Rechtsfolgen sowie der zunehmenden Bedeutung der gleichbehandlungsrechtlichen Diskriminierungstatbestände in der Praxis soll im Folgenden der vorerwähnte Diskriminierungstatbestand näher erörtert werden.
Zu den Begriffen „Religion“ und „Weltanschauung“ nach den Materialien
Nach § 17 Abs. 1 GlBG darf niemand aufgrund der Religion oder Weltanschauung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Die Begriffe „Religion“ sowie „Weltanschauung“ werd...