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Unbegrenzter Sonderausgabenabzug für ausländische Weiterversicherungsbeiträge
Die Einschränkungen des sog. Sonderausgabentopfes gelten nicht für Beiträge für eine freiwillige Versicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der Selbständigen. Dies muss im Hinblick auf die europarechtlich verankerte (Arbeitnehmer-)Freizügigkeit aber auch für entsprechende Beiträge, die im EWR bzw. in der Schweiz entrichtet werden, gelten.