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Keine Begründung einer Dienstleistungsbetriebsstätte bei Arbeitskräfteüberlassung
EAS 3178 vom .
Der Einsatz inländischer Arbeitnehmer beim ausländischen Auftraggeberunternehmen kann für das Arbeitgeberunternehmen eine DBA-Betriebsstätte (durch die der ausländische Staat das Recht erlangt, einerseits einen Betriebsstättengewinn des Unternehmens, andererseits jedenfalls die Einkünfte des Arbeitnehmers zu besteuern) begründen. Eine solche DBA-Betriebsstätte kann vom Arbeitgeberunternehmen durch eine feste Einrichtung (auch dauernde Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten beim Auftraggeber zur Abwicklung eines Aktivleistungsauftrages), durch eine längere Bauausführung oder S. 382 durch qualifizierte Vertretungshandlungen des Arbeitnehmers im Ausland begründet werden. Einige wenige Doppelbesteuerungsabkommen (z. B. jenes zwischen Österreich und Tschechien) sehen darüber hinaus auch die Möglichkeit vor, dass auch ohne feste Einrichtungen im Ausland durch die bloße Erbringung von Dienstleistungen über einen längeren Zeitraum (DBA-Tschechien: mehr als sechs Monate innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums) eine Betriebsstätte begründet wird (sog. Dienstleistungsbetriebsstätte). Nach Ansicht des österreichischen BMF setzt der Begriff der Dienstleistungen aber aktive Tätigkeiten vor...