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Beitragsgrundlage bei Anwendung eines falschen Kollektivvertrages
Wird eine nicht der erworbenen Gewerbeberechtigung entsprechende, sondern eine andere in den Anwendungsbereich der GewO 1994 fallende Tätigkeit, für die das Unternehmen nicht über die erforderliche Gewerbeberichtigung verfügt, ausgeübt, dann sind den Entgeltansprüchen der Dienstnehmer gem. § 2 Abs. 13 GewO 1994 die für die fehlende Gewerbeberechtigung maßgeblichen Kollektivverträge zugrunde zu legen.