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ASoK 10, Oktober 2010, Seite 382

Hochrechnung der Einkünfte bei Arbeitslosengeld

RV/0311-F/10.

Das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld ist zwar steuerfrei; erhält man dieses aber nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte zur Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Diese Einkünftehochrechnung muss nach dem UFS auch dann durchgeführt werden, wenn dem AMS Teile des Arbeitslosengeldes vom Insolvenz-Entgelt-Fonds rückerstattet werden.

Rubrik betreut von: VON MAG. ALFRED SHUBSHIZKY
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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