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ASoK 10, Oktober 2010, Seite 378

Krankenversicherungsbeiträge für ausländische Pensionen

Art. 1 Z 6, 11 und 12, Art. 2 Z 3, 5 und 7, Art. 3 Z 2, 4 und 6 sowie Art. 4 Z 4, 6 und 8 des Ministerialentwurfs zum 2. SVÄG 2010.

In den Praxis-News vom August 2010 wurde über die rückwirkend ab erfolgende Einbeziehung ausländischer Pensionen in die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berichtet (vgl. ASoK 2010, 301).

Im Rahmen des Entwurfs zum 2. SVÄG 2010 wird festgelegt, dass die Berücksichtigung ausländischer Pensionen bei der Bemessung des Krankenversicherungsbeitrags im Falle des inländischen Krankenbehandlungsanspruchs auch im Verhältnis zu jenen Staaten gelten soll, für die (noch) die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (derzeit noch Liechtenstein, Island, Norwegen und Schweiz) oder ein die Krankenversicherung beinhaltendes bilaterales Sozialversicherungsabkommen anwendbar ist.

Im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt dies (entsprechend der EuGH-Judikatur) allerdings mit der Einschränkung, dass die gesamten Versicherungsbeiträge die inländische Pension nicht übersteigen dürfen. Im Verhältnis zu den Staaten, für die bereits die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt oder mit denen Österreich ein angeführtes bilaterales Ab...

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