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Begünstigter Pensionszugang durch Schwerarbeit im Schicht- und Wechseldienst
Zur näheren Determinierung der im Hinblick auf die Erlangung der Schwerarbeitspension erforderlichen körperlich oder psychisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen wurde mit BGBl. II Nr. 104/2006 die Schwerarbeitsverordnung erlassen. Demnach fallen darunter unter anderem alle Tätigkeiten, die in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (zwischen 22 und 6 Uhr) jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden, zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat und überwiegend nicht als bloße Arbeitsbereitschaft geleistet werden. Im ersten Urteil zu dieser Regelung hat der OGH folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Regelung erfasst nur unregelmäßige, nicht aber reine Nachtarbeit. Vor, nach oder zwischen den sechs Nachdiensten pro Monat muss daher zumindest ein Wechsel zu einem Tagdienst stattfinden.
Auch „leichtere“ berufliche Tätigkeiten (etwa die bloße Mitarbeiterbeaufsichtigung) können unter diese Regelung fallen, solange es sich um Arbeitszeit im engeren Sinn (also nicht bloß um Arbeitsbereitschaft) handelt.
Die Kriterien für das Vorliegen von Schwerarbeit gelten für unselbständige und selbständige Erwerbstätige gleichermaßen. Bei Selbstä...