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ASoK 10, Oktober 2010, Seite 382

Freier Dienstvertrag einer Lehrenden

1. Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom „echten“ Arbeitsvertrag durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit; maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen. Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag vereinbart wurde, kann immer nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. Dies führt dazu, dass die Tätigkeit von Lehrenden, Vortragenden oder Trainern je nach den konkreten Umständen ganz unterschiedlich zu beurteilen ist.

2. Die Auffassung der zweiten Instanz, dass Umstände überwiegen, welche gegen die Annahme einer Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit sprechen, ist nicht unvertretbar, wenn sich aus dem der Tätigkeit der Lehrenden zugrunde gelegten Rahmenvertrag ergibt, dass diese berechtigt war, die Übernahme von Kursen abzulehnen und sich vertreten zu lassen, und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat.

3. Dahingegen liegen die Vorgabe eines bestimmten Kursinhaltes und definierter Kursziele, die Verwendung beigestellter Lehrmittel und die Abhaltung der Kurse in den Räumen des Veranstalters in der Natur vergleichbarer Tätigkeiten; derartige Umstände s...

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