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Austritt gem. § 26 Z 1 Fall 2 AngG nach gescheiterter Beziehung zum Arbeitgeber?
• 1. I. S. d. § 26 Z 1 Fall 2 AngG muss zwischen der Dienstleistung und der Gesundheitsgefährdung ein kausaler Zusammenhang bestehen. Im Allgemeinen wird die Grenze dort gezogen, wo die Gründe für die Gesundheitsgefährdung vorwiegend im privaten Umfeld des Arbeitnehmers zu finden sind und der Bezug zur Dienstleistung gar nicht oder nur in sehr geringem Umfang gegeben ist.
• 2. Es können aber auch die Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz oder das Arbeitsklima eine zum Austritt berechtigende Gesundheitsbeeinträchtigung bewirken. In diesem Sinn ist es denkbar, dass eine konkrete psychische Belastungssituation für den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, der nicht durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann, einen vorzeitigen Austritt rechtfertigt. Eine solche Belastungssituation kann etwa auch aus einem Zerwürfnis der Beteiligten entstehen, das darauf zurückzuführen ist, dass etwa aufgrund intensiver persönlicher Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Arbeits- und der Privatbereich ineinander übergehen und diese Bereiche auch durch eine entsprechende Gestaltung der Arbeitssituation nicht voneinander abgetrennt werden können.
• 3. Auf die Verletzung der Aufklärungspflicht kann sic...