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ASoK 10, Oktober 2010, Seite 386

Schadenersatz gem. § 29 Abs. 2 AuslBG und besonderer Bestandschutz

1. Ein Arbeitsvertrag, der ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Arbeitserlaubnis zwischen einem inländischen Arbeitgeber und einem ausländische Arbeitnehmer geschlossen wird, ist gem. § 879 ABGB nichtig. Daher hat der Arbeitgeber die auf der Grundlage eines solcher Art nichtigen Arbeitsvertrages erfolgte Beschäftigung des Ausländers sofort zu beenden. § 29 Abs. 2 AuslBG will in diesem Fall den Ausländer bei Verschulden des Betriebsinhabers bezüglich der Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einem inländischen Arbeitnehmer gleichstellen. Der Betriebsinhaber soll aus der unerlaubten Beschäftigung des Ausländers weder finanzielle noch sonstige Vorteile ziehen, überdies soll er keine Vorteile gegenüber anderen Arbeitgebern, die die gesetzlichen Bestimmungen einhalten, erlangen.

2. Der letzte Satz des § 29 Abs. 2 AuslBG normiert dabei ausdrücklich, dass bei der Berechnung der Ansprüche des Ausländers auf den besonderen Kündigungsschutz nicht Bedacht zu nehmen ist. Schließlich ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen des Fehlens der Beschäftigungsbewilligung rechtlich unmöglich; daher kann auch im Rahmen des § 29 Abs. 2 AuslBG auf ihn nicht Bedacht genommen werden.

3. § 11 MSchG sieht zwar i. Z. m. der Bes...

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