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ASoK 10, Oktober 2010, Seite 366

Vertragliches Konkurrenzverbot

1. Vorbehaltlich einer sittenwidrigen Einschränkung der Erwerbsfreiheit ist es grundsätzlich zulässig, das gesetzliche Konkurrenzverbot durch Vereinbarung zu erweitern.

2. Weder der erste Fall des gesetzlichen Konkurrenzverbots nach § 7 Abs. 1 AngG noch das vorliegende vertragliche Konkurrenzverbot stellen auf den Aspekt der Konkurrenzierung im engeren Sinn ab. Bei einem derartigen Konkurrenzverbot geht es daher vor allem um das Interesse des Arbeitgebers an der vollen Arbeitskraft des Angestellten und der uneingeschränkten Vertretung der Interessen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer.

3. Die Beurteilung der Berechtigung der Entlassung eines Angestellten wegen Verletzung des vertraglichen Konkurrenzverbots hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Ein rund sechs Wochen andauernder Verstoß gegen das vertragliche Konkurrenzverbot, der immerhin rund 180 Arztbesuche des Arbeitnehmers als selbständiger Pharmareferent umfasste, hat ausreichendes Gewicht, um von der Arbeitgeberin als empfindliche, unzumutbare und entlassungswürdige Beeinträchtigung ihrer Interessen beurteilt werden zu können. – (§ 7 Abs. 1 AngG)

( 9 ObA 72/09t)

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