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Ausländerbeschäftigung
• 1. Für den Fußballsport bzw. die Beschäftigung von Ausländern als Berufsfußballspieler besteht nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 AuslBG keine Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Gesetzes.
S. 29• 2. Weder dem Gewerkschaftsbund noch einem Bundesminister kommt die Zuständigkeit oder Befugnis zu, Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG zugunsten eines konkreten Arbeitgebers oder bestimmter Gruppen von Arbeitgebern anzuordnen, zuzusagen oder die Übertretung des AuslBG für tolerierbar zu erklären.
• 3. Für die Beurteilung des Verschuldens des Arbeitgebers ist es ohne Belang, ob in anderen Fällen oder gegenüber anderen Normadressaten Verstöße gegen Bestimmungen des AuslBG toleriert wurden oder nicht. - (§ 1 Abs. 2 AuslBG)
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