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Abfertigung neu - Spezialfragen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge
• Abfertigung neu - Spezialfragen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (BMVG)
ARD 5361/1/2002: Sonderausgabe - verfasst von Bernhard W. Gruber.
Neben allgemeinen Informationen sind folgende Ausführungen interessant:
- Leitende Angestellte sind nicht vom Betriebsrat vertreten, für sie muss daher der Arbeitgeber zusätzlich ein Beitrittsverfahren nach § 10 BMVG durchführen.
- Wurde nur für eine Arbeitnehmergruppe (z. B. Angestellte) ein Betriebsrat gewählt, sollte mit dem Gruppenbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werdenS. 25 und mit der anderen Arbeitnehmergruppe (z. B. Arbeitern) ein Verfahren gemäß § 10 BMVG durchgeführt werden.
- Wenn trotz Vorliegens mehrerer Betriebe im Unternehmen kein Zentralbetriebsrat installiert ist, ist nicht das Verfahren nach § 9 BMVG (siehe § 113 Abs. 4 Z 6 ArbVG), sondern dasjenige nach § 10 BMVG durchzuführen.
- Unter Rahmenbedingungen bei möglichem Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung könnten folgende Punkte fallen: Ausmaß allfälliger Abschläge, Rückzahlungs- und Nachschussklauseln für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses z. B. in den ersten drei Jahren nach dem Übertragungsstichtag.