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ASoK 1, Jänner 2003, Seite 26

§ 105 Abs. 1 Z 1 lit. i ArbVG: Unrichtige Angaben beim Einstellungsgespräch - Kündigung

Dr. Wolfgang Höfle

§ 105 Abs. 1 Z 1 lit. i ArbVG: Unrichtige Angaben beim Einstellungsgespräch - Kündigung

DRdA 6/2002 (Dezember), 490 - 495: Glosse von Thomas Kallab zu 8 Ob A 123/01y.

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, beim Einstellungsgespräch Fragen des Arbeitgebers nach allfälligen Vorstrafen zu beantworten. Es steht dem Arbeitnehmer frei, die Frage in dem von ihm auszufüllenden Fragebogen nicht zu beantworten. Es sind jedoch Fragen nach Vorstrafen zulässig und wahrheitsgemäß zu beantworten, soweit es sich um ungetilgte Verurteilungen handelt, die den Bewerber für die angestrebte berufliche Tätigkeit objektiv ungeeignet erscheinen lassen.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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