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§ 105 Abs. 1 Z 1 lit. i ArbVG: Unrichtige Angaben beim Einstellungsgespräch - Kündigung
• § 105 Abs. 1 Z 1 lit. i ArbVG: Unrichtige Angaben beim Einstellungsgespräch - Kündigung
DRdA 6/2002 (Dezember), 490 - 495: Glosse von Thomas Kallab zu 8 Ob A 123/01y.
Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, beim Einstellungsgespräch Fragen des Arbeitgebers nach allfälligen Vorstrafen zu beantworten. Es steht dem Arbeitnehmer frei, die Frage in dem von ihm auszufüllenden Fragebogen nicht zu beantworten. Es sind jedoch Fragen nach Vorstrafen zulässig und wahrheitsgemäß zu beantworten, soweit es sich um ungetilgte Verurteilungen handelt, die den Bewerber für die angestrebte berufliche Tätigkeit objektiv ungeeignet erscheinen lassen.