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OGH: Karenzgeldanspruch / Dauer
• 1. Auch wenn ein Versicherter von sich aus tätig werden muss, wenn er betreut werden will, ist der zuständige Versicherungsträger im Rahmen seiner Nebenpflichten verpflichtet, Auskünfte, Informationen und Ratschläge, vor allem aber auch Rechtsbelehrung zu erteilen und Anleitungen zu korrektem Vorgehen zu geben. Der Sozialversicherungsträger hat demnach durch entsprechende Belehrung und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitgehend Rechnung trägt.
• 2. Geht man von diesen Grundsätzen aus, so war das Begehren der Dienstnehmerin auf Gewährung des Karenzgeldes für eine „Frist von 18 Monaten" für die Sachbearbeiterin des Versicherungsträgers erkennbar auf die Gewährung des Karenzgeldes bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gerichtet bzw. hätte die Sachbearbeiterin bei Bestehen von Zweifeln über die entsprechende Parteienabsicht diesen Parteiwillen durch Befragung der Dienstnehmerin klarstellen müssen. - (§§ 11 Abs. 1, 33 KGG)
„Die Sachbearbeiterin wäre im Rahmen der die beklagte Partei treffenden Betreuungspflicht auch verhalten gewesen, die Dienstnehmerin über das im Formular anzugebende datumsmäßige Ende des beantragten Karenzg...