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VwGH: Ausländerbeschäftigung / Unterbrechung
S. 30• 1. Die praktische Wirksamkeit des Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom verlangt, dass sich die Familienzusammenführung während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert. Daraus folgt, dass der Betroffene zumindest während des in Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des ARB Nr. 1/80 vorgesehenen Zeitraums von drei Jahren tatsächlich eine Wohngemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer führt.
• 2. Etwas anderes würde nur gelten, wenn objektive Gegebenheiten es rechtfertigen, dass der Wanderarbeitnehmer und sein Familienangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat nicht zusammenleben.
• 3. Hat ein Betroffener nach seiner Einreise in Österreich nicht länger als etwa zweieinhalb Jahre ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater gelebt, anschließend daran zwar in der selben Gemeinde wie sein Vater, jedoch an einer anderen Adresse gewohnt, so ist ihm kein Befreiungsschein gem. § 4 c Abs. 2 AuslBG auszustellen. - (Art. 7 Satz 1 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei vom , § 4 c Abs. 2 AuslBG)
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