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OGH: Betriebspension / Kürzung
• 1. Gegenüber aktiven Arbeitnehmern kann eine ablösende Betriebsvereinbarung gegenüber der früher geltenden eine dem Sachlichkeitsgebot und der Grundrechtsbindung genügende Verschlechterung der Entgelt- und der Pensionsanwartschaften wirksam vornehmen.
• 2. Eine schematische Gleichbehandlung der von der plötzlichen Kürzung der Ruhegeldanwartschaften Betroffenen ohne Rücksicht auf die Dauer der Berufsausübung und die dadurchS. 32 bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz. Es ist eine Differenzierung nach der Dauer der erworbenen Beitragszeiten geboten.
• 3. Die Gewährung von Übergangsfristen kann die differenzierte Behandlung nach Dauer der erworbenen Beitragszeiten nicht schlechthin ersetzen.
• 4. Bei Prüfung der Intensität des Eingriffs ist nicht die Gesamtpension heranzuziehen, weil der so ermittelte Kürzungsprozentsatz durch die von der Betriebspensionsregelung unabhängige Höhe der ASVG-Pension verfälschend beeinflusst wird. - (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG)
„In sinngemäßer Weiterführung der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 11.309 entwickelten Grundsätze muss davon ausgegangen werden, dass die Aussicht auf eine bestimmte Betriebspension ein mitbestimm...