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VwGH: Ausbildungsarbeitslosengeld
• 1. Der Anspruch auf Ausbildungsarbeitslosengeld setzt grundsätzlich die tatsächliche Wiederaufnahme der Beschäftigung voraus.
• 2. Die endgültige Schließung eines Betriebes während des Karenzurlaubes ist einer Beschäftigungsaufnahme mit anschließender Kündigung durch den Arbeitgeber nicht gleichzuhalten.
• 3. Die Zuerkennung des Ausbildungsarbeitslosengeldes nach § 18 Abs. 8 AlVG kommt im Falle einer Betriebsstilllegung nicht in Betracht, weil Letztere gem. § 15 Abs. 4 i. V. m. § 10 Abs. 3 letzter Satz MSchG eine Ausnahme vom Kündigungsschutz während des Karenzurlaubes darstellt und das Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt auch ohne Zustimmung des Gerichtes von der Dienstgeberin hätte gekündigt werden können. Die Dienstnehmerin konnte somit die in § 18 Abs. 8 lit. a und b AlVG für das Ausbildungsarbeitslosengeld vorausgesetzte arbeitsrechtliche Konstellation, dass ein Dienstverhältnis nach dem Karenzurlaub und nach dem gem. § 15 Abs. 4 MSchG vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes ablaufenden arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz durch Kündigung beendet wurde, nicht mehr erreichen. - (§ 18 Abs. 8 AlVG)
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