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OGH: Kündigungsanfechtung
• 1. Das Wirksamwerden des Kündigungsschutzes des § 105 ArbVG setzt eine rechtswirksame Kündigung voraus. Ist daher die Kündigung nach vertragsrechtlichen Grundsätzen rechtsunwirksam, kommt eine Anfechtung i. S. d. § 105 ArbVG durch den Betriebsrat nicht in Betracht.
S. 143• 2. In einem solchen Fall wäre eine Feststellungsklage zu erheben. Für eine solche Klage wäre der Betriebsrat allenfalls im Rahmen seines Klagerechtes nach § 54 Abs. 1 ASGG klagslegitimiert.
• 3. Bei Anfechtung einer Änderungskündigung ist vorerst zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebotes des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeits- oder Entgeltbedingungen zumutbar war.
• 4. Eine Bezugskürzung um 6,78% des bisherigen Bruttoeinkommens reicht nicht aus, um eine Anfechtung der Kündigung als sozialwidrig begründen zu können. – (§ 105 ArbVG; § 54 Abs. 1 ASGG)
( 9 Ob A 244/98 t)