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OGH: Vorzeitiger Austritt
• 1. Wenngleich die Anwendbarkeit des § 32 AngG voraussetzt, daß der Erklärungsempfänger für die Auflösungserklärung einen ausreichenden Grund gesetzt hat, so muß doch das mitwirkende Verschulden des die Auflösung erklärenden Teiles nicht so weit gehen, daß es selbst einen Auflösungsgrund bildet.
• 2. Im Falle des vorzeitigen Austritts unterliegen auch die Abfertigung und die Urlaubsentschädigung dem Verschuldensausgleich. – (§ 32 AngG)
„Die hier gegebene Konstellation, bei der die vorzeitige Auflösung zwar an sich berechtigt ist, jedoch auch den Erklärenden ein Verschulden daran trifft, steht in ihrer Beurteilung in Lehre und Rechtsprechung weitgehend außer Streit (Pfeil, Die Mitverschuldensregel bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses, WBl. 1987, 175). Strittig ist die Behandlung anderer von Pfeil a. a. O. dargestellter Fallkonstellationen, unter welchen insbesondere jene der begründeten, jedoch vom Dienstgeber mitverschuldeten Entlassung zu nennen ist. Hier erhebt sich nämlich u. a. die Frage, ob ein von vornherein gar nicht bestehender Anspruch auf Kündigungsentschädigung und S. 140 Abfertigung durch die Berücksichtigung des Mitverschuldens entstehen kann, ob somit die Bestimmungen ü...