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VwGH: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
• Vertraut der Geschäftsführer einer GmbH hinsichtlich eines ihn persönlich betreffenden Bescheides darauf, seine Sekretärin werde ihm die diktierte Berufung vor der Postaufgabe zur Unterfertigung vorlegen, und unterbleibt dies aber durch ein der sonstigen Verläßlichkeit dieser Mitarbeiterin widersprechendes, weisungswidriges Verhalten, so kann dies nicht als über einen minderen Grad des Versehens hinausreichend gewertet werden. Die für rechtskundige Vertreter geltenden strengeren Sorgfalts- und Überwachungspflichten gelten diesfalls nicht. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher zu bewilligen. – (§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG)
( Zl. 96/09/0093)