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OGH: Kollektivvertrag für Angestellte
• Die Bestimmung der Gehaltstafel f des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten, die hinsichtlich der Entlohnung einzelne Warenhäuser herausgreift, stellt keine unzulässige Einzelfallregelung und keine unsachliche dem Gleichheitssatz zuwiderlaufende Regelung dar. – (§ 2 Abs. 2 ArbVG; Art. 2 StGG; Art. 7 B-VG)
„Der Kollektivvertrag ist ein Instrument kollektiver Rechtssetzung und steht sohin nicht für Einzelfallregelungen zur Verfügung (Jabornegg, Grenzen kollektivvertraglicher Rechtsetzung und richterliche Kontrolle, JBl. 1990/205 [209]; Anm. Holzer zu DRdA 1984/13). Kollektive Rechtsetzung bedeutet aber nur, daß es sich um Regelungen handelt, die für eine Mehrheit von Arbeitnehmern (Arbeitsverhältnissen) Bedeutung haben, die die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft regeln (Strasser in ArbVG, Handkommentar, 1; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht II3, 86). Daher verstößt die Geltungsbereichfestsetzung durch die Gehaltstafel f auf einzelne Unternehmen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen über den Kollektivvertrag, die eine solche Regelung unter der Voraussetzung, daß der Arbeitgeber einem kollektivvertragsfähigen Verband der Arbeitgeber angehört, nicht verbieten (Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/B. Schwarz,