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OGH: Kündigungsanfechtung
• 1. Der Entfall von fast 40% des Gesamteinkommens einer Arbeitnehmerin, bestehend aus dem beim Arbeitgeber erzielten Gehalt, der Witwenpension und Erträgen aus einer Nebentätigkeit, muß jedenfalls als eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage beurteilt werden, sodaß eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen i. S. d. § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG vorliegt.
• 2. Die Einbeziehung des übrigen Vermögens der Arbeitnehmerin vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, wenn vorhandene Immobilien auf absehbare Zeit keine wirtschaftliche Verwertbarkeit bieten bzw. allenfalls erzielbare Mieteinnahmen wesentlich unter dem bisher von der Arbeitnehmerin bezogenen Gehalt liegen würden. – (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG)
( 9 Ob A 113/98 b)