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ASoK 4, April 1999, Seite 138

OGH: Dienstverhältnis / einvernehmliche Auflösung

Eine Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses zur Vermeidung der ansonsten ausgesprochenen Entlassung setzt nicht voraus, daß die angestrebte Entlassung berechtigt ist. – (§§ 870, 901 ABGB)

S. 139„Die Meinung des Revisionswerbers, Voraussetzung für die Wirksamkeit der mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarung sei die Berechtigung der angestrebten Entlassung, weil andernfalls die von beiden Parteien zugrunde gelegte Geschäftsgrundlage weggefallen sei, ist unzutreffend. Die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage stellt auf geschäftstypische Voraussetzungen ab, die schlechthin jedermann mit dem zu beurteilenden Geschäft verbindet (Schwimann/Apathy, ABGB V2, Rz. 8 zu § 901; RIS-Justiz Rs. 0017530; Rs. 0044463). Daß Vereinbarungen über die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses zur Vermeidung einer Entlassung typischerweise die beiderseitige Überzeugung von der Berechtigung der Entlassung zugrunde liegt, kann aber nicht gesagt werden. Vielmehr werden solche Vereinbarungen häufig zur Risikovermeidung im Hinblick auf die bei einem oder beiden Teilen gegebene Unsicherheit über die Wichtigkeit des eigenen Standpunktes geschlossen. Auf d...

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