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ASoK 4, April 1999, Seite 140

OGH: Entlassung / Rechtzeitigkeit

1. Die Stellung als Prokuristin verpflichtet eine leitende Angestellte gemäß § 50 HGB i. V. m. dem Grundsatz der Unbeschränkbarkeit der Prokura, die Entlassung eines Arbeitnehmers selbst vorzunehmen oder den Geschäftsführer unverzüglich zu verständigen.

2. Bei Prüfung der Rechtzeitigkeit muß der Arbeitgeber die Kenntnis seines Stellvertreters oder eines ganz oder teilweise mit Personalagenden befaßten leitenden Angestellten unabhängig davon gegen sich gelten lassen, ob er diese Personen zur Vornahme einer Entlassung ermächtigt hat. – (§ 27 AngG)

( 8 Ob A 223/98 x)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Personalabteilung eines österreichischen Kreditinstitutes.
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