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OGH: Pensionsleistungen / Eingriff durch KV
• 1. Das in § 18 BPG normierte Gleichbehandlungsgebot verbietet keineswegs Differenzierungen zwischen den Entgelten der Aktiven und den Ruhegeldleistungen.
• 2. Bei Eingriff in Pensionsleistungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung ist der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden. Eine maßvolle Verschlechterung des kollektivvertraglichen Pensionssystems ist rechtlich zulässig. – (§ 18 BPG; Art. 2 StGG; Art. 7 B-VG)
( 8 Ob A 161/98 d)