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ASoK 4, April 1999, Seite 136

OGH: Pensionsleistungen / Eingriff durch KV

1. Das in § 18 BPG normierte Gleichbehandlungsgebot verbietet keineswegs Differenzierungen zwischen den Entgelten der Aktiven und den Ruhegeldleistungen.

2. Bei Eingriff in Pensionsleistungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung ist der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden. Eine maßvolle Verschlechterung des kollektivvertraglichen Pensionssystems ist rechtlich zulässig. – (§ 18 BPG; Art. 2 StGG; Art. 7 B-VG)

( 8 Ob A 161/98 d)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Personalabteilung eines österreichischen Kreditinstitutes.
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