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ASoK 4, April 1999, Seite 138

OGH: Kündigung / Begründung

1. Zur ordnungsgemäßen Geltendmachung eines Kündigungsgrundes gemäß § 77 Abs. 2 KLVBG kommt es nicht darauf an, aufgrund welcher im Kündigungsschreiben angeführten Vorfälle letztlich ein dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträgliches Verhalten abzuleiten ist, sondern daß durch Anführen der gesetzlichen Kündigungsgründe die Kündigung ausreichend schriftlich begründet wurde.

2. Bei Prüfung des Gesamtverhaltens des Dienstnehmers anläßlich der Geltendmachung von später erfolgten Verfehlungen und ihrer Bedeutung als Kündigungsgrund kann auch auf Verfehlungen zurückgegriffen werden, hinsichtlich derer der Dienstgeber zu einem früheren Zeitpunkt auf sein Kündigungsrecht verzichtet hat und die für sich allein noch nicht zur Rechtfertigung einer Kündigung herangezogen werden können. – (§ 77 Abs. 2 KLVBG)

„Damit wird nicht gegen den Grundsatz der Unverzüglichkeit einer Kündigung (9 Ob A 64/92 m. w. N.) verstoßen, weil die zurückliegenden Vorfälle nicht als Kündigungsgrund, sondern nur als Illustrationsfaktum für das dem geltend gemachten Kündigungsgrund zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden dürfen. Das festgestellte Dauerverhalten des Klägers wurde daher zurech...

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