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ASoK 4, April 1999, Seite 141

OGH: Lehrverhältnisse und AVRAG

1. § 3 Abs. 1 AVRAG findet auf Lehrverhältnisse Anwendung.

2. Für Fälle, in welchen der Erwerber keine entsprechende Lehrberechtigung bzw. -befähigung hat, ist von einer Regelungslücke im BAG auszugehen. Diese kann durch analoge Anwendung des § 2 Abs. 9 BAG i. d. F. BAG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, geschlossen werden, der anordnet, daß im Fall des unvorhergesehenen Ausscheidens des Ausbilders eine andere geeignete Person – selbst wenn diese nicht die Ausbilderprüfung abgelegt hat – mit der weiteren Ausbildung betraut werden kann.

3. Die Verpachtung ist grundsätzlich ein geeigneter Übertragungsakt, der einen Betriebsübergang i. S. d. § 3 Abs. 1 AVRAG begründen kann.

4. Wird ein Betrieb neu verpachtet, sind zur Prüfung der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Eine bloß vorübergehende Betriebsunterbrechung durch Renovierungs- und Umbaumaßnahmen steht einem Betriebsübergang nicht entgegen. – (§ 3 Abs. 1 AVRAG)

§ 3 Abs. 1 AVRAG ist i. S. d. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG und des vorgenannten beweglichen Systems dahin auszulegen, daß der Arbeitgeber auch dann in alle Rechte und Pflichten eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Beklagte als neuer Inhaber etwa nicht nur das Areal zum Betrieb einer Kfz-Werkstätte samt zehn Hebebühnen, alter Drehbänke, Richtbank, Bremsprüfstand und sonstigen Prüfeinrichtungen, Spezialwerkzeug, sonstiges Werkzeug und teilweise Fachliteratur, sondern darüber hinaus auch zwölf (von vormals 30) Arbeitnehmer und die Kundenliste des Vorgängers übernimmt und diesen überdies auffordert, bis zum letzten Tag den Betrieb aufrecht zu erhalten, um die durch die Übernahme bedingte Unterbrechung möglichst gering zu halten.

[...] Daß die Beklagte nicht alle Arbeitnehmer übernahm, steht der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen, zumal die Übernahme der Mitarbeiter hier auf der erkennbaren Absicht beruhte, die bisherige Geschäftstätigkeit fortzuführen, und es nicht etwa nur darum ging, einen vom Übergang unabhängig gestiegenen Personalbedarf zu decken (vgl. Ulstein, EFTA-Gerichtshof, , Rs. C-2/96, veröffentlicht in Oetker/Preis, EAS, Teil C, RL 77/187/EWG, E-Nr. 12 a zu Art. 1). Die Beklagte nahm als neuer Betriebsinhaber nach verschiedenen Renovierungs- und Umbauarbeiten, insb. auch im Hinblick auf die Ausweitung des Betriebsgegenstandes auch auf einen Kfz-Handel, den alten Betriebsgegenstand einer Kfz-Werkstätte wieder auf. Daß dies möglicherweise S. 142 einen hohen finanziellen Einsatz und unternehmerische Initiative der Beklagten erforderte, – wie die Revisionswerberin betont – steht einem Betriebsübergang i. S. d. § 3 Abs. 1 AVRAG nicht entgegen. Völlig richtig gewichtete das Berufungsgericht die vorgenannten Teilaspekte im Sinne einer globalen Bewertung im Rahmen eines beweglichen Systems.

[...] Richtig hob das Berufungsgericht auch hervor, daß sich die Beklagte nach Übernahme der Kundenliste auch besonders um die Kunden des Vorgängers bemühte, dies sogar teilweise mit unrichtigen Behauptungen, um bei diesen den Verdacht eines Inhaberwechsels erst gar nicht aufkommen zu lassen und um sich andererseits deren Vertrauen in den bisherigen Betrieb zunutze zu machen. Daß die Beklagte nicht nur den Betrieb des Vorgängers übernahm, sondern selbst auch ihren eigenen Betrieb an den neuen Standort übersiedelte und überdies den Unternehmensgegenstand ausweitete, steht der Annahme eines Betriebsüberganges nicht entgegen. Ein Betriebsübergang ist nämlich auch dann zu bejahen, wenn der übernommene Betrieb im 'neuen Betrieb' nur mehr einen Teilbetrieb darstellt (Schrammel in ZAS 1996, 6 [10]). Daneben kann auch davon ausgegangen werden, daß mit den von der Beklagten übernommenen zwölf Arbeitnehmern (darunter vier Kfz-Mechaniker, ein Kfz-Spengler und eine Büroangestellte) auch Know-how der Vorgängerin auf die Beklagte überging. Mit dem Standort der Vorgängerin als solchem ging zweifellos auch Good-will auf die Beklagte über. Kundenliste, Know-how und Good-will sind Kriterien, die schon von der deutschen Judikatur für das Vorliegen eines Betriebsüberganges nach § 613 a BGB herausgearbeitet wurden (Tomandl in ZAS 1993, 193 [196]; Gahleitner/Leitsmüller, Umstrukturierung und AVRAG, Rz. 205, je m. w. N.). Daß die Beklagte nicht mehr Vertragswerkstätte der von der Vorgängerin betreuten Automarke blieb, sondern sich ihrerseits an andere Automarken band, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Erwähnenswert erscheint aber, daß die Beklagte den übernommenen Betrieb nach den Feststellungen des Erstgerichtes zunächst nur mit den Arbeitnehmern der Vorgängerin wieder eröffnete und fortführte (vgl. Daddy's Dance Hall – EuGH Slg. 1988, 739) und für das übernommene Spezialwerkzeug der Vorgängerin den Betrag von 150.000 S zahlte. Die Ansicht, die Beklagte habe lediglich eine 'herabgewirtschaftete Unternehmenshülle' erworben, steht mit diesen Umständen nicht im Einklang, wobei allerdings anzumerken ist, daß auch 'herabgewirtschaftete' Betriebe vom Übergang gemäß § 3 Abs. 1 AVRAG nicht ausgeschlossen sind.

( 9 Ob A 193/98 p)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER

Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Personalabteilung eines österreichischen Kreditinstitutes.

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