zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 4, April 1999, Seite 141

OGH: Lehrverhältnisse und AVRAG

1. § 3 Abs. 1 AVRAG findet auf Lehrverhältnisse Anwendung.

2. Für Fälle, in welchen der Erwerber keine entsprechende Lehrberechtigung bzw. -befähigung hat, ist von einer Regelungslücke im BAG auszugehen. Diese kann durch analoge Anwendung des § 2 Abs. 9 BAG i. d. F. BAG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, geschlossen werden, der anordnet, daß im Fall des unvorhergesehenen Ausscheidens des Ausbilders eine andere geeignete Person – selbst wenn diese nicht die Ausbilderprüfung abgelegt hat – mit der weiteren Ausbildung betraut werden kann.

3. Die Verpachtung ist grundsätzlich ein geeigneter Übertragungsakt, der einen Betriebsübergang i. S. d. § 3 Abs. 1 AVRAG begründen kann.

4. Wird ein Betrieb neu verpachtet, sind zur Prüfung der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Eine bloß vorübergehende Betriebsunterbrechung durch Renovierungs- und Umbaumaßnahmen steht einem Betriebsübergang nicht entgegen. – (§ 3 Abs. 1 AVRAG)

§ 3 Abs. 1 AVRAG ist i. S. d. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG und des vorgenannten beweglichen Systems dahin auszulegen, daß der Arbeitgeber auch dann in alle Rechte und Pflichten eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt, wenn – wie i...

Daten werden geladen...