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OGH: Lehrverhältnisse und AVRAG
• 1. § 3 Abs. 1 AVRAG findet auf Lehrverhältnisse Anwendung.
• 2. Für Fälle, in welchen der Erwerber keine entsprechende Lehrberechtigung bzw. -befähigung hat, ist von einer Regelungslücke im BAG auszugehen. Diese kann durch analoge Anwendung des § 2 Abs. 9 BAG i. d. F. BAG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, geschlossen werden, der anordnet, daß im Fall des unvorhergesehenen Ausscheidens des Ausbilders eine andere geeignete Person – selbst wenn diese nicht die Ausbilderprüfung abgelegt hat – mit der weiteren Ausbildung betraut werden kann.
• 3. Die Verpachtung ist grundsätzlich ein geeigneter Übertragungsakt, der einen Betriebsübergang i. S. d. § 3 Abs. 1 AVRAG begründen kann.
• 4. Wird ein Betrieb neu verpachtet, sind zur Prüfung der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Eine bloß vorübergehende Betriebsunterbrechung durch Renovierungs- und Umbaumaßnahmen steht einem Betriebsübergang nicht entgegen. – (§ 3 Abs. 1 AVRAG)
„§ 3 Abs. 1 AVRAG ist i. S. d. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG und des vorgenannten beweglichen Systems dahin auszulegen, daß der Arbeitgeber auch dann in alle Rechte und Pflichten eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt, wenn – wie i...