Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anwendung von arbeitsrechtlichen Vorschriften auf freie Dienstnehmer
• Anwendung von arbeitsrechtlichen Vorschriften auf freie Dienstnehmer (§ 2 Abs. 1 ASchG)
ASoK 4/1999, 130 = ARD 5006/1/99: BMAGS, Zentral-Arbeitsinspektorat 60.010/20-3/98 v.
Zunächst wird ausgeführt, was ohnehin schon lang bekannt ist: Auf freie Dienstnehmer ist Arbeitsrecht grundsätzlich nicht anzuwenden (z. B. keine Abfertigung, kein Urlaub). Nur bestimmte Regelungen des ABGB können analog anwendet werden (z. B. Kündigungsentschädigung) (und auch diese wohl nur, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist). Die (unverständliche) Aussage dieses Erlasses betrifft die Ansicht, daß freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG Arbeitnehmer i. S. d. ASchG seien.
Anm.: Diese Aussage ist in dieser Form völlig überraschend und entspricht nicht der bisher herrschenden Ansicht und Literatur (z. B. Gruber, ZAS 3/1998, 65 ff. [67]). Unklar bleibt weiters, ob auch andere freie Dienstnehmer gemeint sein könnten, die nicht nach § 4 Abs. 4 ASVG versichert sind (z. B. Wirtschaftstreuhänder).