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Freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG
(BMAGS) – Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch die 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 138/1997, wurde – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – eine Sozialversicherungspflicht für Personen mit freien Dienstverträgen eingeführt (§ 4 Abs. 4 ASVG).
Es ergibt sich die Frage, ob es sich bei diesem Personenkreis nach den von der Arbeitsinspektion zu vollziehenden Vorschriften um Arbeitnehmer/innen handelt.
1. Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 ASVG
(Siehe Anlage – Dienstgeberinformationen zur 55. ASVG-Novelle, Informationsblatt der NÖ Gebietskrankenkasse Nr. 3/Juli 1998, Seite 1-5)
• Verpflichtung zu Dienstleistungen für einen Dienstgeber mit Gewerbebetrieb, einen Verein, eine Gebietskörperschaft und ähnliche Einrichtungen
• Vertragsdauer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
• Entgeltbezug aus dieser Tätigkeit
• Leistungserbringung im wesentlichen persönlich
• keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel
• keine andere Pflichtversicherung auf Grund dieser Tätigkeit.
2. Freier Dienstvertrag aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechts
Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag steht der sogenannte freie Dienstvertrag, welcher zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit, weitgehend selbständig und frei von Beschränk...