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ASoK 4, April 1999, Seite 126

Einarbeiten von Arbeitszeiten

(G/K/U) – Die diesbezüglichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes regeln, inwieweit in Verbindung mit Feiertagen ausfallende Arbeitszeiten entweder vor oder nach dieser eingearbeitet werden können. Dazu zählen vor allem „Fenstertage"; so bildet ein Montag dann einen Fenstertag, wenn der Dienstag ein Feiertag ist. Das sogenannte „Einarbeiten" besteht in einer Verschiebung der Arbeitszeit. Das Einarbeiten darf nur innerhalb eines siebenwöchigen zusammenhängenden Zeitraums erfolgen. Durch Betriebsvereinbarung kann dieser Zeitraum auf bis zu 13 Wochen, durch Kollektivvertrag darüber hinaus verlängert werden. Das Einarbeiten darf nur an Werktagen erfolgen, die Normalarbeitszeit nur bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. Für werdende und stillende Mütter sowie Jugendliche bestehen Ausnahmeregelungen.

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