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VwGH: Arbeitslosigkeit und Studium
• Kann die Behörde zurecht davon ausgehen, daß von der Beendigung eines Studiums kein arbeitsmarktpolitisch günstiger und begrüßenswerter Effekt ausgehe, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde angenommen hat, daß die Voraussetzungen für die Ausübung des in § 12 Abs. 4 AlVG eingeräumten Ermessens im konkreten Fall nicht gegeben sind. – (§ 12 Abs. 4 AlVG i. d. F. vor der Novelle BGBl. Nr. 817/1993)
„Voraussetzung für eine positive Ausübung des dem Arbeitsamt in § 12 Abs. 4 AlVG eingeräumten Ermessens ist das Vorliegen eines in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilenden 'berücksichtigungswürdigen Falles' (vgl. z. B. die Erkenntnisse vom , Zl. 85/08/0058 und vom , Zl. 91/08/0189). Als einen solchen berücksichtigungswürdigen Fall bezeichnet es das Gesetz, wenn der Arbeitslose 'dem Studium ... bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, oblag'. Unter Bedachtnahme auf die sonst bestehende unwiderlegliche Vermutung einer fehlenden Vermittelbarkeit eines in Ausbildung stehenden Arbeitslosen liegt diesem Beispielsfall erkennbar die Überlegung zugrunde, daß ein solcher Arbeitsloser durch die Parallelität von Studium und Beschäftigung bewie...