ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 16 Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Allgemeines, Beinahe-Unfälle | 1, 2 |
II. | Arbeitsunfall und Haftung | 3–6 |
III. | Meldepflichten | 7–9 |
IV. | Aufzeichnungspflichten | 10–12 |
I. Allgemeines, Beinahe-Unfälle
1
Diese Bestimmung entspricht Art 9 Abs 1 lit c und d der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG mit der Maßgabe, dass bei der Aufzeichnungspflicht entsprechend den Ergebnissen der Sozialpartnerverhandlungen auch bestimmte „Beinahe-Unfälle“ erfasst werden, sofern sie von den Arbeitnehmern gemeldet werden, wobei aber für diese Aufzeichnungspflicht keine Sanktion gelten soll, sie also von der Strafbestimmung (§ 130 ASchG) ausgenommen wurde. Der Aufzeichnungspflicht betreffend Arbeitsunfälle kann auch durch die Aufbewahrung eines Durchschlages der an den Unfallversicherungsträger erstatteten Meldung entsprochen werden. Diese Aufzeichnungen sind von den Arbeitgebern zu führen und müssen entsprechend der Richtlinie den zuständigen Behörden, den Arbeitnehmern und/oder Arbeitnehmervertretern sowie den Präventivdiensten zugänglich gemacht werden.
2
Gleiches gilt für die auf Verlangen des Arbeitsinspektorates zu erstellenden Berichte über Arbeitsunfälle. Diese Regelung zielt nicht auf a...