ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 13 Anhörung und Beteiligung
Übersicht
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I. | Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer | ||
A. | Initiative der Arbeitnehmer | 1 | |
B. | Subsidiarität – Belegschaftsorgane, Sicherheitsvertrauenspersonen | 2–4 |
I. Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
A. Initiative der Arbeitnehmer
1
Abs 1 regelt die Anhörung der Arbeitnehmer entsprechend Art 11 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG. Da die Richtlinie vorsieht, dass „die Arbeitnehmer“ anzuhören sind, kann das Anhörungsrecht nicht nur subsidiär für den Fall vorgesehen werden, dass keine Arbeitnehmervertreter (Sicherheitsvertrauenspersonen, Belegschaftsorgane) bestellt sind. (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP) In diesem Fall geht die Initiative von den Arbeitnehmern selbst aus. Das Anhörungsrecht gilt auch dann, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen oder Belegschaftsorgane bestellt sind.
B. Subsidiarität — Belegschaftsorgane, Sicherheitsvertrauenspersonen
2
Abs 2 regelt hingegen die Fälle des subsidiären Anhörungs- und Beteiligungsrechtes der Arbeitnehmer. Die Anhörungsrechte der Sicherheitsvertrauenspersonen sind in § 11 geregelt, die Anhörungsrechte der Belegschaftsorgane in § 92a ArbVG und in den Personalvertretungsvorschriften. Sind Belegschaftsorgane bestellt, so sind diese zu bet...