Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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Anlage 2 Messverfahren zur Bestimmung der Abgasverluste
1. Allgemeine Grundsätze
Die Messungen werden nur bei Verwendung geeigneter Messgeräte, die dem Stand der Technik entsprechen, als zuverlässig anerkannt.
Die Probenahme zur Feststellung der Funktion und des Wirkungsgrades hat hiebei in oder unmittelbar hinter der Feuerstätte zu erfolgen; die Probenahme für die Emission und die Grenzwerte kann bei der Messöffnung nach § 2 Abs. 6 erfolgen; bei allenfalls vorhandenen Reinigungseinrichtungen (Filter usw.) ist sie nach diesen vorzunehmen. In diesem Fall ist für die Möglichkeit einer solchen Probenahme zu sorgen. An der Probenahmestelle dürfen keine Staub- und Rußablagerungen vorhanden sein, die die Messergebnisse beeinflussen können. Während der Messungen darf keine nennenswerte Falschluftmenge vor der Probenahmestelle ins Abgas eindringen.
Die Messungen sind im Beharrungszustand der Anlage durchzuführen.
2. Es sind folgende Messungen vorzunehmen:
Bestimmung der Temperatur der Abgase;
Bestimmung des Kohlendioxidgehaltes oder des Sauerstoffgehaltes des Abgases;
Bestimmung der Temperatur der Verbrennungsluft.
Die Temperaturmessung dient zur Feststellung der höchsten Temperatur der Abgase...