Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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1. Ausnahmen vom AWG
Das Gesetz gilt nicht für
Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder eine Kanalisation eingebracht werden,
Stoffe, die in Übereinstimmung mit den luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden,
Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl I 1999/38 idgF, unterliegen und die Berge (das taube Gestein) innerhalb eines Bergbaubetriebes verwendet oder abgelagert werden,
radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl 1969/227 idgF,
Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl I 2003/141, unterliegen,
Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich, ausgenommen Abfälle von pyrotechnischen Erzeugnissen, die aus Fahrzeugen oder Altfahrzeugen ausgebaut wurden.