Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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c) Für ein vereinfachtes Verfahren nach Anhang 1 Spalte 3 kommen etwa in Betracht:
Anlagen zur Lagerung von Alt-KFZ in Wasserschutz- und Schongebieten mit einer Gesamtlagerkapazität von mind 5.000 t
Freizeit- oder Vergnügungsparks, Sportstadien oder Golfplätze in besonderen Schutzgebieten (Vogelschutzrichtlinie, Fauna/Flora-Habitatrichtlinie) und in festgelegten luftbelasteten Gebieten mit mind 5 ha oder 750 Stellplätzen für KFZ
Beherbergungsbetriebe in Wasserschutz- und Schongebieten sowie Alpinregionen mit mind 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mind 2,5 ha außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete
öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen in Wasserschutz- und Schongebieten, Alpinregionen oder festgelegten luftbelasteten Gebieten mit mehr als 750 Stellplätzen für KFZ
Campingplätze in Wasserschutz- und Schongebieten mit mind 250 Stellplätzen außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete.
Das UVP-Gesetz kennt hiebei für Freizeit- oder Vergnügungsparks, Industrie- oder Gewerbeparks sowie für Einkaufszentren (EKZ) eigene Begriffsbestimmungen, was die Rechtsanwendung nicht gerade erleichtert, und zwar:
Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhal...