Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
b) Für ein vereinfachtes Verfahren nach Anhang 1 Spalte 2 kommen etwa in Betracht:
Baurestmassendeponien mit einem Gesamtvolumen von mind 1.000.000 m3
Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mind 200.000 t/a
Anlagen zur Lagerung von Alt-KFZ mit einer Gesamtlagerkapazität von mind 10.000 t
Anlagen zur Lagerung von Eisenschrott und Alteisen mit einer Gesamtlagerkapazität von mind 30.000 t
Freizeit- oder Vergnügungsparks mit einer Flächeninanspruchnahme von mind 10 ha oder mind 1.500 Stellplätzen für KFZ
Industrie- oder Gewerbeparks mit einer Flächeninanspruchnahme von mind 50 ha.
Städtebauvorhaben mit einer Nutzfläche von mehr als 100.000 m2.
Einkaufszentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha oder mit mehr als 1.000 Stellplätzen für KFZ
Beherbergungsbetriebe mit einer Bettenanzahl von mind 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mind 5 ha außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete
Öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen für KFZ mit mindestens 1.500 Stellplätzen
Campingplätze außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete mit mind 500 Stellplätzen