Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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a) Für ein UVP-Verfahren kommen insbesondere in Betracht:
Deponien für gefährliche Abfälle
Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mind 20.000 t/a
sonstige Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen
Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mind 500.000 m3
Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mind 500.000 m3
sonstige Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mind 35.000 t/a
Thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mind 200 MW.