Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 3 Prüfbericht
(EB LGBl 2005/43)
Zu § 3:
Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade ist durch einen Prüfbericht nachzuweisen. Bei Serienprodukten genügt die Erstellung eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis der Serie, Stückprüfungszeugnisse sind nicht vorgesehen.
Ortsfest gesetzte Öfen oder Herde – wie beispielsweise Kachelöfen – werden erst am Aufstellungsort errichtet. Für diese ist es ausreichend, wenn in der technischen Dokumentation bestätigt wird, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herds übereinstimmen, für den bereits der Nachweis eines positiven Prüfberichtes erbracht worden ist (Abs. 5).
Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so darf der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd dann in Verkehr gebracht werden, wenn in der technischen Dokumentation bestätigt wird, dass dieser Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht (Abs. 7). In diesem Fall müssen Untersuchungen einer zugelassenen Stelle ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie gep...