Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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B. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl 1993/697 idgF
Dieses Gesetz sieht ein eigenes UVP-Verfahren für bestimmte, im Anhang 1 Spalte 1 angeführte Vorhaben vor, während für die in Spalte 2 jedenfalls, in Spalte 3 nur unter bestimmten Voraussetzungen für die dort angeführten Vorhaben ein vereinfachtes Verfahren mit zusammenfassender Bewertung der Umweltauswirkungen durchzuführen ist. Es besteht eine Verfahrenskonzentration bei der Landesregierung für das Genehmigungsverfahren bis zur Nachkontrolle. Berufungsbehörde im UVP-Verfahren ist der Umweltsenat; die Berufungsfrist beträgt abweichend vom AVG vier Wochen.
Bürgerinitiativen haben bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen Parteistellung, im vereinfachten Verfahren jedoch nur das Recht auf Akteneinsicht.