Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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A. Umweltschutz – Verfassungsrechtslage
Umweltschutz ist – verfassungsrechtlich gesehen – eine Querschnittsmaterie, für die der Bund und die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben. In allen Materien des Bundes und der Länder sind also Umweltschutzmaßnahmen im Rahmen der gegebenen Zuständigkeit verfassungsrechtlich zulässig, also nicht nur auf dem Gebiete des Zivil- und Strafrechtes, sondern auch des Verwaltungsrechts.
Nach dem BGBl 1984/491 bekennt sich die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) zum umfassenden Umweltschutz, dh der Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der umfassende Umweltschutz besteht insbesondere in Maßnahmen der Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm (§ 1 Abs 2). Dieses Bundesverfassungsgesetz bedeutet aber inhaltlich lediglich eine programmatische Erklärung, die keine Änderung der Kompetenzlage bewirkte.
Verfassungsrechtlich findet sich heute eine Verankerung im Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG, worin dem Bund ua die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt bei:
„Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die du...