Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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4. Gesetz über die Feuerpolizei, Luftreinhaltung und die Überprüfung von Klimaanlagen in Wien (Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz – WFLKG) LGBl 1957/17 idF LGBl 1969/23, 1982/17, 54/2000, BGBl I 2002/137, LGBl 2005/43, 2007/35, 2008/12 und 2008/24, 2010/56, 2012/43 und 2013/35
Seit ist die Luftreinhaltung, ausgenommen die Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen, nach Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Art VIII der Nov zum B-VG BGBl 1988/685, lautet: „Landesrechtliche Vorschriften über die Luftreinhaltung, soweit sie sich nicht auf Heizungsanlagen beziehen, sowie landesrechtliche Vorschriften über die Abfallwirtschaft, soweit sie sich auf gefährliche Abfälle beziehen, werden bundesrechtliche Vorschriften für das Land, in dem sie erlassen worden sind.“
Mit dem Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl I 2002/137 wurde dem folgend insbesondere das Verbot des Verbrennens nicht biogener Materialien außerhalb entsprechender Anlagen geregelt. Des Weiteren wurden mit diesem Gesetz die gemäß Art VIII der B-VG 1988, BGBl 685 in das Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Vorschriften über die Luftreinhaltung aufgehoben, für Wien die § 1 Abs 1, 4 Abs 1 und ...