Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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C. Sinnlose oder überhaupt gefährliche Straßenein- und -aufbauten
Der Gesetzgeber hat vor allem in den § 55 und 57 StVO Bestimmungen über Bodenmarkierungen und Leiteinrichtungen vorgesehen, die auch straßenbauliche Einrichtungen inkludieren. Darin kann aber keine Ermächtigung erblickt werden, dass – meist durch den Straßenerhalter – sinnlose oder gar gefährliche Ein- und Aufbauten gemacht werden. Die Wegehaftung des § 1319 a ABGB setzt hier klare Maßstäbe.
Daraus ergibt sich, dass sinnlose oder gar gefährliche bauliche Schikanen, die der Straßenerhalter angebracht hat, einen Weg mangelhaft machen. Dazu wird wohl nicht die absichtliche Reduzierung von Parkflächen gehören, weil ja darauf kein Rechtsanspruch besteht, wohl aber „Aufdoppelungen“, wo normal zugelassene Autos mit geringer Bodenfreiheit auch bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit Aufsitzer haben, zu schmale Fahrbahnen, die mit für die betreffende Fahrbahn zugelassenen LKW nicht mehr ohne Befahrung des Gehsteiges oder überhaupt nicht passiert werden können, unvermutete Straßenschikanen, die nicht ausreichend beleuchtet sind, mit denen aber ein Ortsunkundiger nicht rechnen muss (Sichtbeschränkung durch Blendung!), u dgl mehr (§ 34 ...