Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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B. Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs
Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial (§ 31 StVO). Sie dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs dürfen gemäß § 98 Abs 3 StVO vom Straßenerhalter auch ohne behördlichen Auftrag (sofern sie nicht verordnungspflichtig sind) angebracht werden. Sie sind jedoch von der Behörde gemäß § 96 Abs 2 StVO alle zwei Jahre auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen. Die Anbringung von Verkehrszeichen kann auch durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 94 b Abs 1 lit d StVO) oder die Gemeinde (§ 94 d Z 5 StVO) erfolgen.
Ist die Anbringung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Straßengrund nicht zweckentspr...