Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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A. Straßen mit öffentlichem Verkehr
Die StVO gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr, das sind solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr (zB für den allgemeinen Verkehr gesperrte Forststraßen) gilt die StVO insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder der Straßenerhalter nichts anderes bestimmen.
Ob eine Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, wird nach ihrer Benützung und nicht nach den Besitz- oder Eigentumsverhältnissen am Straßengrund zu beurteilen sein. Aus der Bestimmung ergibt sich nun, dass eine Straße, auch wenn sie nur gegen Entrichtung einer Maut benützt werden darf, als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist, zumal es sich hiebei um allgemeine, wenngleich auch vom Straßenerhalter festgelegte Bedingungen handelt. Hingegen sind Straßen, die nur zu bestimmten Zwecken zugänglich sind, keine Straßen mit öffentlichem Verkehr. Dazu gehören insbesondere Straßen in Fabriksgeländen, die nur von Werksfahrzeugen oder von Fahrzeugen anderer Unternehmungen zu einem bestimmten Zweck, zB zur Lieferung von Material oder zur Abholung von Erzeugnissen, befahren werden dürfen (RV).
Die Rechtsprechun...