Heinrich Geuder/Gerald Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Sammlung des Wiener Baurechts (3. Auflage)

B. Anwendungsbereich

Der Gesetzgeber unterscheidet, wie dargelegt, zwischen der Flächenassanierung (auch Gebietsassanierung genannt) und der Einzelassanierung (auch punktuelle Assanierung genannt).

Das StEG bestimmt in § 1 Abs 1, dass die Landesregierung durch Verordnung ein Gemeindegebiet oder einen Teil eines Gemeindegebietes, das städtebauliche Missstände (§ 6 Abs 1) aufweist, die nur durch Assanierungsmaßnahmen beseitigt werden können, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Assanierungsgebiet erklären kann.

Die Verordnung, mit der ein Gemeindegebiet oder ein Teil eines Gemeindegebietes zum Assanierungsgebiet erklärt wird, darf nur auf Antrag der Gemeinde oder von mehr als der Hälfte der Eigentümer des in Frage kommenden Gebietes, denen zusammen mehr als die Hälfte der Fläche der für ein Assanierungsvorhaben erforderlichen innerhalb des Assanierungsgebietes (§ 1 Abs 1) gelegenen Grundstücke gehört, erlassen werden, wenn für diese Gebietsteile dem Assanierungszweck entsprechende Bebauungsvorschriften bestehen (§ 5 Abs 1). Dazu hat der VfGH wie folgt zu Recht erkannt:

„Den Hintergrund eines Antrages der Gemeinde auf Erlassung einer Assanierungsverordnung gemäß § 5 Abs. 1 S...

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