Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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A. Was versteht der Gesetzgeber unter Assanierung?
Manchmal wird dafür auch der Begriff „Stadterneuerung“ verwendet. Was unter Assanierung zu verstehen ist, kann weder dem Text des Gesetzes betreffend die Assanierung von Wohngebieten, BGBl 1974/287 idF BGBl 1984/483, 1986/640, 1987/340, 1987/640, 1988/406, 1992/421 und I 2001/136 (Stadterneuerungsgesetz – StEG), noch einer anderen gesetzlichen Bestimmung entnommen werden. Jedenfalls können wir nach dem heutigen Stand von Theorie und Praxis unter „Assanierung“ die Veränderung des Baubestandes durch
Abbruch und Neubau oder
Umbau (resp Verbesserung) von Baulichkeiten im Wege der Einzelassanierung oder der Flächenassanierung gemäß den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen (AssanierungsV) verstehen.
Bei der Einzelassanierung ohne Erlassung einer AssanierungsV fordert der Gesetzgeber:
Das Gebäude muss mit den Bebauungsvorschriften (Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) vereinbar sein, sofern nicht abgebrochen wird,
mindestens die Hälfte der Gesamtnutzfläche, das ist die Summe der Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume, muss Wohnzwecken dienen,
das Gebäude muss mehr als zwei Wohnungen enthalten und
mindestens die Hälfte der Wohnungen muss mangelhaft ausgestattet ...